Rechtsprechung
   VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342, AN 4 K 06.03343   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,76108
VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342, AN 4 K 06.03343 (https://dejure.org/2008,76108)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342, AN 4 K 06.03343 (https://dejure.org/2008,76108)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - AN 4 K 06.03342, AN 4 K 06.03343 (https://dejure.org/2008,76108)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,76108) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Schornsteinfegerrecht;Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit;Unregelmäßigkeiten bei der Gebührenabrechnung;Frage der Kausalität zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 14 S 1429/02

    Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfeger - Berufspflichtverletzung und

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister nach § 11 Abs. 2 SchfG sei auch dann auszusprechen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister zugleich dauernd berufsunfähig im Sinne von § 10 SchfG sei (Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris).

    Liegen somit zur Überzeugungsgewissheit des Verwaltungsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG vor, jedenfalls in der ersten Tatbestandsvariante dieser Vorschrift, so ist der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die zwingende Rechtsfolge (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 28; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003, Az. 6 B 2/03, GewArch 2003, 255, Juris RdNr. 7).

    Dies schließ das erkennende Verwaltungsgericht im Anschluss an die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 32; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003, Az. 6 B 2/03, Juris RdNr. 7) daraus, dass sich der Zweck des Widerrufs nach § 11 Abs. 2 SchfG nicht darin erschöpft, im Interesse einer kurzfristigen Gefahrenabwehr die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des betreffenden Bezirksschornsteinfegermeisters sofort zu unterbinden; dieses Ziel ließe sich auch durch die vorzeitige Versetzung des Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand erreichen.

    Selbst wenn jedoch - entgegen der vom erkennenden Gericht im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung - unterstellt würde, § 11 Abs. 2 SchfG sei jedenfalls dann nicht als vorrangige Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 10 SchfG anzusehen bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SchfG sei nur eingeschränkt anwendbar, wenn die Verletzungen der Berufspflichten, die einen Widerruf zu rechtfertigen geeignet wären, gerade auf gesundheitliche Probleme des Betroffenen zurückzuführen seien (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1978, Az. 3 K 563/78, GewArch 1978, 297; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 29, ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Beschuss vom 6.2.2003, Az. 6 B 2/03, GewArch 2003, 255, Juris RdNr. 7), wie von Klägerseite unter Beweis gestellt, so wäre im vorliegenden Fall auch dann keine anders lautende Entscheidung veranlasst, der Einholung der beantragten Beweise (ärztliche Sachverständigengutachten) bedürfte es nicht.

  • BVerwG, 06.03.2003 - 6 B 2.03

    Verletzung einer Berufspflicht i. S. d. § 11 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über das

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Liegen somit zur Überzeugungsgewissheit des Verwaltungsgerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG vor, jedenfalls in der ersten Tatbestandsvariante dieser Vorschrift, so ist der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister die zwingende Rechtsfolge (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 28; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003, Az. 6 B 2/03, GewArch 2003, 255, Juris RdNr. 7).

    Dies schließ das erkennende Verwaltungsgericht im Anschluss an die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 32; offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 6.3.2003, Az. 6 B 2/03, Juris RdNr. 7) daraus, dass sich der Zweck des Widerrufs nach § 11 Abs. 2 SchfG nicht darin erschöpft, im Interesse einer kurzfristigen Gefahrenabwehr die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des betreffenden Bezirksschornsteinfegermeisters sofort zu unterbinden; dieses Ziel ließe sich auch durch die vorzeitige Versetzung des Bezirksschornsteinfegermeisters in den Ruhestand erreichen.

    Selbst wenn jedoch - entgegen der vom erkennenden Gericht im Anschluss an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung - unterstellt würde, § 11 Abs. 2 SchfG sei jedenfalls dann nicht als vorrangige Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 10 SchfG anzusehen bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 1 SchfG sei nur eingeschränkt anwendbar, wenn die Verletzungen der Berufspflichten, die einen Widerruf zu rechtfertigen geeignet wären, gerade auf gesundheitliche Probleme des Betroffenen zurückzuführen seien (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1978, Az. 3 K 563/78, GewArch 1978, 297; offen gelassen von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.9.2002, Az. 14 S 1429/02, Juris RdNr. 29, ebenfalls offen gelassen von BVerwG, Beschuss vom 6.2.2003, Az. 6 B 2/03, GewArch 2003, 255, Juris RdNr. 7), wie von Klägerseite unter Beweis gestellt, so wäre im vorliegenden Fall auch dann keine anders lautende Entscheidung veranlasst, der Einholung der beantragten Beweise (ärztliche Sachverständigengutachten) bedürfte es nicht.

  • BVerwG, 01.04.1963 - I B 90.62

    Widerruf der Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters wegen

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Er muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Berufspflichten bieten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.4.1963, Az. I B 90/62, GewArch 1964, 13 ff., 15; Dohrn, Das deutsche Schornsteinfegerwesen, Anm. 5 zu § 11 SchfG; Schönleiter in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II - Ergänzende Vorschriften, Anm. zu § 11 SchfG).

    Im Hinblick darauf, dass es sich beim Schornsteinfegergesetz um eine Regelung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt, ist ein Verschulden im strafrechtlichen Sinn, das hier jedoch im rechtskräftigen Strafbescheid des Amtsgerichts ... vom 31. August 2007 sogar festgestellt worden ist, grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Bejahung der persönlichen bzw. fachlichen Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchfG (vgl. etwa schon BVerwG, Beschluss vom 1.4.1963, Az. I B 90/62, GewArch 1964, 13 ff., 14).

    Ebenso bedarf es letztlich keiner Entscheidung darüber, ob, wie bei Anfechtungsklagen gegen belastende Verwaltungsakte die Regel, für die hier auf dem Spezialrechtsgebiet des Schornsteinfegerrechts zu treffende gerichtliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (so schon BVerwG, Beschluss vom 1.4.1963, Az. I B 90/62, GewArch 1964, 13 ff., 14; auch etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1978, Az. 3 K 563/78, GewArch 1978, 297; ebenso die ganz herrschende Meinung zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, 242) oder ob insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzustellen ist, denn die Sach- und Rechtslage hat sich im vorliegenden Fall zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht maßgeblich geändert.

  • VG Ansbach, 23.10.2006 - AN 4 S 06.03341
    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Mit gesondertem anwaltlichen Schriftsatz ließ der Kläger unter dem Az. AN 4 S 06.03341 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. AN 4 K 06.03342 anhängigen Anfechtungsklage anzuordnen.

    Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach unter dem Az. AN 4 S 06.03341 den vom Kläger gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich des Widerrufs der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister als unbegründet ab.

  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Ebenso bedarf es letztlich keiner Entscheidung darüber, ob, wie bei Anfechtungsklagen gegen belastende Verwaltungsakte die Regel, für die hier auf dem Spezialrechtsgebiet des Schornsteinfegerrechts zu treffende gerichtliche Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (so schon BVerwG, Beschluss vom 1.4.1963, Az. I B 90/62, GewArch 1964, 13 ff., 14; auch etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1978, Az. 3 K 563/78, GewArch 1978, 297; ebenso die ganz herrschende Meinung zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26.2.1997, Az. 1 B 34.97, GewArch 1997, 242) oder ob insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abzustellen ist, denn die Sach- und Rechtslage hat sich im vorliegenden Fall zwischen den beiden genannten Zeitpunkten nicht maßgeblich geändert.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Indem der bayerische Landesgesetzgeber personenbezogene Prüfungsentscheidungen von der - zunächst auf den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach beschränkten, inzwischen landesweit eingeführten - grundsätzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ausgenommen hat, wollte er ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründungen (vgl. Bayer. Landtag, Drs. 15/145, Seite 4 und 5, sowie Drs. 15/7252, insbesondere Seite 8 und 9 sowie Seite 12 und 13) der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380/389 f.; BVerfGE 84, 34/46 ff.) zu den sich für den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Indem der bayerische Landesgesetzgeber personenbezogene Prüfungsentscheidungen von der - zunächst auf den Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Ansbach beschränkten, inzwischen landesweit eingeführten - grundsätzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ausgenommen hat, wollte er ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründungen (vgl. Bayer. Landtag, Drs. 15/145, Seite 4 und 5, sowie Drs. 15/7252, insbesondere Seite 8 und 9 sowie Seite 12 und 13) der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 380/389 f.; BVerfGE 84, 34/46 ff.) zu den sich für den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen.
  • VGH Bayern, 01.12.2006 - 22 CS 06.2934
    Auszug aus VG Ansbach, 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 1. Dezember 2006, Az. 22 CS 06.2934, die hiergegen erhobene Beschwerde als jedenfalls unbegründet zurück.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2015 - 6 S 1280/13

    Zum Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

    Darüber hinaus wird darauf abgestellt, dass sich mit dem Widerruf der Bestellung die typisierende Einschätzung der Fortdauer einer von dem betreffenden Bezirksschornsteinfegermeister durch eine pflichtwidrige Ausübung seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit ausgehende Gefahr verbindet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.2002, a.a.O.; VG Ansbach, Urteil vom 27.02.2008 - AN 4 K 06.03342, AN 4 K 06.03343 -, juris) und deswegen der Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister weitere Folgewirkungen auslöst, die dem Betroffenen die erneute Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erschweren (Wartezeit von drei Jahren für die Wiedereintragung in die Bewerberliste, § 4 Abs. 2 Nr. 3b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen - SchfV - oder unmöglich machen (§ 5 Abs. 2 SchfV bei zweimaligen Widerruf der Bestellung wegen Unzuverlässigkeit).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht